§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der Verein führt den Namen "Eltern- und Förderverein der
Kasseler Werkstatt für Behinderte"
(2) Der Sitz des Vereins ist Kassel
§ 2 AUFGABEN UND ZWECK
(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen, die eine Hilfe für die behinderten Mitarbeiter/innen der Kasseler Werkstatt für Behinderte darstellen.
Dies gilt insbesondere für:
(a) Hilfen in besonderen Lebenslagen
(b) Vertretung der Interessen der Behinderten gegenüber der Einrichtung
und Dienststellen
(c) Angebote von Freizeitmaßnahmen
(2) Die Satzungszwecke werden auch verwirklicht, indem Mittel des Vereins teilweise
der
- Sozialgruppe Kassel e.V. (vormals Verein für Volkswohl e.V. Kassel) bzw.
- Kasseler Werkstatt für Behinderte
zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet werden.
(3) Der Verein betrachtet es weiterhin als seine Aufgabe, die Gemeinschaft der
Eltern, Sorgeberechtigten und den behinderten Mitarbeitern, in jeder Weise zu
fördern.
(4) Der Verein strebt ferner eine enge Zusammenarbeit mit dem Träger der
Werkstatt, dem Vorstand und der Geschäftsführung der Sozialgruppe
Kassel e.V. (vormals Verein für Volkswohl e.V. Kassel), der Werkstattleitung,
dem Werkstattpersonal und dem
Werkstattrat an.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene
wirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 MITTEL DES VEREINS
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält der Verein durch
(a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung
festgesetzt wird
(b) Geld- und Sachspenden
(c) Sonstige Zuwendungen
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglieder können Eltern, Angehörige und Sorgeberechtigte, deren
behinderte Angehörige und die unter Betreuung stehenden Behinderten, die
in der Kasseler Werkstatt für Behinderte tätig sind und waren, werden.
(2) Passive Mitglieder zur Förderung der Integration.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
(a) Durch Austrittserklärung
(b) Durch den Tod
(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in der Satzung festgelegten
Ziele des Vereins nach besten Kräften einzusetzen.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 7 MITGLIEDER-VERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und setzt Schwerpunkte der künftigen Arbeit.
Sie ist zuständig für:
a Wahl des Vorstandes
b Wahl der Rechnungsprüfer
c Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d Änderung der Satzung
e Entlastung des Vorstand
f Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und und findet mindestens
einmal jährlich statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung und der Wahrung einer Einladungsfrist
von 4 Wochen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält,
oder die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes
verlangt.
(5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig
und faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vor dem festgelegten
Termin beim Vorstand einzureichen.
(7) über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die
gefaßten Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll
ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung
des Vereins nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
§ 8 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern; sie werden von der Mitgliederversammlung,
einzeln für drei Jahre gewählt und bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand
berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu
berufen.
(3) Der Vorstand wird handlungsunfähig, wenn nur noch zwei Mitglieder im
Amt sind. In diesem Fall muß unverzüglich eine Neuwahl des Vorstandes
durchgeführt werden.
(4) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens 3 x jährlich. Eine
Sitzung muß vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
dies fordern.
(5) Der Vorstand ist bei Abwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussunfähig.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten.
Dies ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, Aufwandsentschädigungen zu beantragen
und zu erhalten
(8) Der Vorstand stellt auf Wunsch Spendenbescheinigungen aus.
§ 9 DER BEIRAT
(1) Der Beirat dient der Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung,
insbesondere bei der Durchführung von Freizeitmaßnahmen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand benannt.
(3) Die Mitglieder des Beirates können bei Bedarf zu den Sitzungen des
Vorstandes eingeladen werden.
§ 10 GESCHÄFTSJAHR
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 AUFLÖSUNG
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins
an die Sozialgruppe Kassel e.V. (vormals Verein für Volkswohl e.V. Kassel), als Träger der Kasseler Werkstatt für Behinderte, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Kassel, den 01.01.2005