S A T Z U N G
des ELTERN- UND FÖRDERVEREIN der Kasseler Werkstatt für Behinderte
Fassung vom 01.01.2005 / mit Ergänzungen und Aktualisierungen

§ 1 NAME UND SITZ

(1) Der Verein führt den Namen "Eltern- und Förderverein der Kasseler Werkstatt für Behinderte"
(2) Der Sitz des Vereins ist Kassel

§ 2 AUFGABEN UND ZWECK

(1) Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen, die eine Hilfe für die behinderten Mitarbeiter/innen der Kasseler Werkstatt für Behinderte darstellen.

Dies gilt insbesondere für:
(a) Hilfen in besonderen Lebenslagen
(b) Vertretung der Interessen der Behinderten gegenüber der Einrichtung und Dienststellen
(c) Angebote von Freizeitmaßnahmen
(2) Die Satzungszwecke werden auch verwirklicht, indem Mittel des Vereins teilweise der
- Sozialgruppe Kassel e.V. (vormals Verein für Volkswohl e.V. Kassel) bzw.
- Kasseler Werkstatt für Behinderte
zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zugewendet werden.
(3) Der Verein betrachtet es weiterhin als seine Aufgabe, die Gemeinschaft der Eltern, Sorgeberechtigten und den behinderten Mitarbeitern, in jeder Weise zu fördern.
(4) Der Verein strebt ferner eine enge Zusammenarbeit mit dem Träger der Werkstatt, dem Vorstand und der Geschäftsführung der Sozialgruppe Kassel e.V. (vormals Verein für Volkswohl e.V. Kassel), der Werkstattleitung, dem Werkstattpersonal und dem
Werkstattrat an.

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITTEL DES VEREINS

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält der Verein durch

(a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird
(b) Geld- und Sachspenden
(c) Sonstige Zuwendungen


§ 5 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder können Eltern, Angehörige und Sorgeberechtigte, deren behinderte Angehörige und die unter Betreuung stehenden Behinderten, die in der Kasseler Werkstatt für Behinderte tätig sind und waren, werden.
(2) Passive Mitglieder zur Förderung der Integration.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet:

(a) Durch Austrittserklärung
(b) Durch den Tod
(5) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich für die in der Satzung festgelegten Ziele des Vereins nach besten Kräften einzusetzen.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat

§ 7 MITGLIEDER-VERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und setzt Schwerpunkte der künftigen Arbeit.

Sie ist zuständig für:
a Wahl des Vorstandes
b Wahl der Rechnungsprüfer
c Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d Änderung der Satzung
e Entlastung des Vorstand
f Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und und findet mindestens einmal jährlich statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung und der Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt.
(5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig und faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vor dem festgelegten Termin beim Vorstand einzureichen.
(7) über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.


§ 8 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern; sie werden von der Mitgliederversammlung, einzeln für drei Jahre gewählt und bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
(3) Der Vorstand wird handlungsunfähig, wenn nur noch zwei Mitglieder im Amt sind. In diesem Fall muß unverzüglich eine Neuwahl des Vorstandes durchgeführt werden.
(4) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens 3 x jährlich. Eine Sitzung muß vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.
(5) Der Vorstand ist bei Abwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussunfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten. Dies ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, Aufwandsentschädigungen zu beantragen und zu erhalten
(8) Der Vorstand stellt auf Wunsch Spendenbescheinigungen aus.

§ 9 DER BEIRAT

(1) Der Beirat dient der Unterstützung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, insbesondere bei der Durchführung von Freizeitmaßnahmen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand benannt.
(3) Die Mitglieder des Beirates können bei Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.

§ 10 GESCHÄFTSJAHR

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11 AUFLÖSUNG

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins

an die Sozialgruppe Kassel e.V. (vormals Verein für Volkswohl e.V. Kassel), als Träger der Kasseler Werkstatt für Behinderte, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kassel, den 01.01.2005